Freiwillige Feuerwehr Schmerzke
Feuerwehrverein Schmerzke e. V.

Feuerwehrverein Schmerzke e. V.

Engagement, Unterstützung und Gemeinschaft

Der Feuerwehrverein unterstützt die Freiwillige Feuerwehr Schmerzke sowie insbesondere die Jugendfeuerwehr ideell, organisatorisch und finanziell. Darüber hinaus fördert er Kameradschaft, Nachwuchsarbeit und das gemeinschaftliche Leben im Ort.

Unser Verein

Der Feuerwehrverein bildet eine wichtige Grundlage für die Förderung der Feuerwehrarbeit in Schmerzke. Durch die Unterstützung vieler Mitglieder können Projekte, Veranstaltungen und Anschaffungen ermöglicht werden, die der gesamten Feuerwehr zugutekommen.

Neben der finanziellen Unterstützung fördert der Verein vor allem die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehr und trägt dazu bei, das gesellschaftliche Leben im Ort aktiv mitzugestalten.

Unsere Aufgaben

Zu den wichtigsten Aufgaben des Feuerwehrvereins gehören die Unterstützung der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr, die Förderung von Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen rund um das Feuerwehrgerätehaus.

Gemeinsam für unsere Feuerwehr

Ob als aktives Vereinsmitglied, förderndes Mitglied oder als Helferin und Helfer bei einzelnen Veranstaltungen – jede Unterstützung trägt dazu bei, die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Schmerzke nachhaltig zu stärken.

Veranstaltungen

Der Feuerwehrverein organisiert oder unterstützt zahlreiche Veranstaltungen, die das Dorfleben bereichern und den Zusammenhalt stärken.

  • Hexenabend / Tanz in den Mai
  • Fackelumzug der Jugendfeuerwehr
  • Adventsmarkt
  • Gemeinsame Weihnachtsfeier
  • Arbeitseinsätze rund um das Gerätehaus
  • Osterberg der Jugendfeuerwehr

Darüber hinaus unterstützt der Verein ganzjährig Beschaffungen, Öffentlichkeitsarbeit und zahlreiche Projekte der Freiwilligen Feuerwehr.

Mitmachen

Neue Mitglieder und Unterstützer sind jederzeit herzlich willkommen. Ob aktiv im Vereinsleben oder als förderndes Mitglied – jeder Beitrag hilft dabei, die Feuerwehrarbeit in Schmerzke langfristig zu sichern.

Interesse an einer Mitgliedschaft oder Fragen zum Verein?

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Satzung des Feuerwehrvereins

Die aktuell gültige Satzung des Feuerwehrvereins Schmerzke e. V. kann nachfolgend vollständig eingesehen werden.

Satzung anzeigen / ausblenden

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Schmerzke e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist:
Am Zingel 1, Brandenburg/ Havel OT Schmerzke, 14776
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Brandenburg/ Havel eingetragen werden.

§ 2 Ziel und Zweck

Ziel und Zweck des Vereins ist:

  • Förderung des Feuerwehrwesens in Schmerzke
  • Zusammenführung aller an der Feuerwehrarbeit interessierter Bürger
  • Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Schmerzke, in enger Zusammenarbeit mit dem Wehrführer
  • Förderung und Pflege des kameradschaftlichen Zusammenlebens in der Feuerwehr
  • Förderung von Kontakten zu anderen Feuerwehren und Vereinen
  • Vertreten der Belange der Feuerwehr gegenüber dem Rechtsträger
  • Förderung sportlicher Aktivitäten der Feuerwehr und der Mitglieder
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Freiwillige Feuerwehr Schmerzke
  • Förderung des öffentlichen Lebens des Ortsteiles Schmerzke

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Bürger werden.

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe, Genossenschaften, natürliche und juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

(3) Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um das Feuerlöschwesen verdient gemacht haben. Dies ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.

Ehrenvorsitzende sind auf Lebenszeit ernannt und haben mindestens im Vorstand 10 Jahre mitgewirkt.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, formlos beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) mit dem Tod des Mitgliedes
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein

(6) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Alle Mitglieder der Jugendfeuerwehr Schmerzke sind Mitglieder im Verein. Sie sind beitragsfrei und ohne Stimmrecht.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

  1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. ein Beisitzer,
  6. ein Mitglied der Ortswehrführung (wird nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt).

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, sie sind alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen.

(3) Der Vorstand trifft sich mindestens halbjährlich zu einer Beratung.

(4) Ehrenvorsitzende sind durch den Vorstand vor Beschlüssen anzuhören.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Schaukasten am Feuerwehrgerätehaus zusätzlich kann diese in elektronischer Form (E-Mail, Wath-app, usw.) verteilt werden. Darin ist neben dem Termin und Ort die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlassung,
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  5. Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  6. ernennen von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
  7. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe fordern.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladungen satzungsgemäß erfolgt und Mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist innerhalb von 4 Wochen ein neuer Termin für die Mitgliederversammlung festzulegen. Die Mitglied- Versammlung ist dann auch beschlussfähig, wenn weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Mitglieder können schriftlich ihre Stimme übertragen. Je Mitglied ist eine Übertragung möglich.

(5) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Einfacher Mehrheit getroffen.

(6) Der Schriftführer protokolliert den Ablauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag des 1. Quartals zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentner, Schüler und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Ehrenmitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen. Fördernde Mitglieder zahlen ein Beitrag nach eigenem Ermessen, aber mindestens den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtfeuerwehrverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes in der Stadt Brandenburg/ Havel zu verwenden hat.

Geänderte Satzung: Gültig seit dem 13.02.2026

Gemeinsam für die Feuerwehr – gemeinsam für Schmerzke