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Satzung
Des Feuerwehrvereins Schmerzke e.V.
§1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein
Schmerzke e.V.“
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Sitz des Vereins ist;
Altes Dorf 12
Brandenburg/ Havel
OT Schmerzke
14776
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Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt
Brandenburg/ Havel eingetragen werden.
§2 Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist:
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Förderung des Feuerlöschwesens in Schmerzke
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Zusammenführung aller an der Feuerwehrarbeit interessierter Bürger
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Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Schmerzke, in enger Zusammenarbeit mit dem Wehrführer
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Förderung und Pflege des kameradschaftlichen Zusammenlebens in der Feuerwehr
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Förderung von Kontakten zu anderen Feuerwehr und Vereinen
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Vertreten der Belange der Feuerwehr gegenüber dem Rechtsträger
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Förderung des Sports
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
Erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Bürger
Werden.
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Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe,
Genossenschaften, natürliche und juristische Personen
Und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne
Stimmrecht aufgenommen werden.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um das Feuerlöschwesen verdient gemacht haben. Dies ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich, formlos beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
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Die Mitgliedschaft endet:
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mit dem Tod des Mitgliedes
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durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
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durch Ausschluss aus dem Verein
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Ein Mitglied, das erheblichen Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Alle Mitglieder der Jugendfeuerwehr Schmerzke sind
Mitglieder im Verein. Sie sind Beitragsfrei und ohne Stimmrecht.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§7 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.
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Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Verantwortlichen für Jugendarbeit, dem Verantwortlichen für die Alters- und Ehrenabteilung und dem Verantwortlichen für Sport.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, sie sind alleinvertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen.
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§8 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
Durchzuführen. Sie ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes. Darin ist neben dem Termin und Ort die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
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Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlassung,
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Wahl des Vorstandes
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Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
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Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
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Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
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Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zweckes
und der Gründe fordern.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
Mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist innerhalb von 4 Wochen ein neuer Termin für die Mitgliederversammlung festzulegen. Die Mitglieder-
Versammlung ist dann auch beschlussfähig, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind.
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Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
Einfacher Mehrheit getroffen.
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Der Schriftführer protokolliert den Ablauf der
Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse.
§9 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag des 1.
Quartals zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentner, Schüler und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
Ehrenmitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, aber mindestens den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall
Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
Den Stadtfeuerwehrverband, der es unmittelbar und
Ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes in der Stadt
Brandenburg/ Havel zu verwenden hat.
Geänderte Satzung:
Gültig seit dem 07.04.2003